Jurafuchs

§ 170

ZVG
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06
(1)
An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.
(2)
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
(3)
§ 94a ist nicht anzuwenden.

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