Jurafuchs

§ 16

ZVG
Anordnung der Versteigerung
Stand 2026-05-06
(1)
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2)
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

Meine Notizen

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