Jurafuchs

§ 167

ZVG
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06
(1)
Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2)
Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

Meine Notizen

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