Jurafuchs

§ 124

ZVG
Verteilung des Erlöses
Stand 2026-05-06
(1)
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2)
Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3)
Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

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