Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.
§ 62
ZVGGeringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
Stand 2026-05-06