Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 155 Rechtsbehelfsbefugnis§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten →