Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
§ 8
BewGBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Stand 2026-06-30