Jurafuchs

Anlage 38

BewG
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Stand 2026-06-30
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)

Ein- und Zweifamilienhäuser80 JahreMietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80 JahreWohnungseigentum80 JahreGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80 JahreMuseen, Theater, Sakralbauten70 JahreBürogebäude, Verwaltungsgebäude60 JahreBanken und ähnliche Geschäftshäuser60 JahreEinzelgaragen und Mehrfachgaragen60 JahreKindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 JahreWohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime50 JahreKauf-/Warenhäuser50 JahreKrankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40 JahreGemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40 JahreBeherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40 JahreSport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder40 JahreTief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40 JahreBetriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude40 JahreLager- und Versandgebäude40 JahreVerbrauchermärkte, Autohäuser30 JahreReithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Meine Notizen

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