Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen →