Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,2.Grundvermögen,3.Betriebsvermögen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Geltungsbereich§ 19 (weggefallen) →