Jurafuchs

Anlage 35

BewG
(zu § 241 Absatz 5)
Stand 2026-06-30
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826)
1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.

Meine Notizen

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