Jurafuchs

§ 175

BewG
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Stand 2026-06-30
(1)
Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2)
Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →