(1)Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.(2)Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Auflösend bedingter Erwerb§ 7 Auflösend bedingte Lasten →