(1)Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.(2)Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 172 Abweichender Bewertungsstichtag§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse →