Jurafuchs

§ 11

BodSchAG LSA
Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem
Teil 3 Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz
Stand 2002-04-02
(1)
Die für Umweltschutz zuständige Landesfachbehörde richtet ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem ein und führt es. Dieses System dient als Unterstützung bei der Erfüllung bodenschutz- und altlastengesetzlicher Aufgaben sowie weiterer Aufgaben des Bodenschutzes. Zu diesem Zweck sind insbesondere zu registrieren
1.
die Behörden und öffentlichen Stellen, die Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung bodenschutz- und altlastengesetzlicher Aufgaben von Bedeutung sein können, erheben oder verarbeiten,
2.
Art und Umfang dieser Daten,
3.
Voraussetzungen und Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten sowie
4.
Angaben über die Ermittlungs-, Prüfungs-, Untersuchungs- und Auswertungsverfahren, die bei der Gewinnung und Auswertung dieser Daten zugrunde gelegt werden.
(2)
Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen übermitteln der für Umweltschutz zuständigen Landesfachbehörde auf Anforderung unentgeltlich die Daten, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt; § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

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