Jurafuchs

§ 22

BodSchAG LSA
Kostendeckung
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2002-04-02
(1)
Die den unteren Bodenschutzbehörden aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind.
(2)
Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz nicht vom dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →