Jurafuchs

§ 14

BodSchAG LSA
Entschädigungs- und Erstattungsansprüche
Teil 4 Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten
Stand 2002-04-02
(1)
Entstehen durch Maßnahmen nach den §§ 4 oder 10 Schäden, sind die Betroffenen hierfür zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder aufgrund von § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
(2)
Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die betroffene Person von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
(3)
Entschädigungspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Person steht, welche die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). Sind die entschädigungspflichtigen Maßnahmen durch eine Fachaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Abs. 4 durchgeführt worden, ist die Körperschaft entschädigungspflichtig, für deren Behörde gehandelt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Entschädigung nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, kann die entschädigungspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.
(4)
Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen Erstattung verlangen.
(5)
Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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