Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
§ 15
BodSchAG LSAKosten
Teil 4 Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten
Stand 2002-04-02