Ist eine Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes erfolgt, bedürfen Maßnahmen der zuständigen Bodenschutzbehörde sowie der zuständigen Bergbehörde, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens der Landesanstalt für Altlastenfreistellung. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In diesem Fall ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Freistellung oder damit zusammenhängende Maßnahmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.
§ 19
BodSchAG LSAFreistellung
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2002-04-02