(1)
Oberste Bodenschutzbehörde ist das für Bodenschutz und Altlasten zuständige Ministerium.
(2)
Obere Bodenschutzbehörde ist die Behörde der allgemeinen staatlichen Mittelinstanz.
(3)
Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4)
Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nimmt als Behörde im Sinne dieses Gesetzes besondere, ihr nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zugewiesene Aufgaben wahr.