Jurafuchs

§ 17

BodSchAG LSA
Fachaufsicht
Teil 5 Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit
Stand 2002-04-02
(1)
Die obere und die oberste Bodenschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Bodenschutzbehörden aus. Soweit die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuständig ist, übt die oberste Bodenschutzbehörde die Fachaufsicht aus.
(2)
Wer für die Anerkennung im Sinne von § 6 zuständig ist, unterliegt der Fachaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt wird. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3)
Soweit eine Bergbehörde das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz oder eine der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen vollzieht, unterliegt sie der Fachaufsicht des für die Bergverwaltung zuständigen Ministeriums.
(4)
Die Fachaufsichtsbehörden können, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Behörde tätig werden. Sie haben die zuständige Behörde dann unverzüglich zu unterrichten.

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