Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 12
BodSchAG LSAEinschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten
Teil 3 Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz
Stand 2002-04-02