Jurafuchs

§ 34

BVerfGG
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2)
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3)
Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

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