Jurafuchs

§ 93a

BVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Stand 2026-05-06
(1)
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2)
Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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