(1)
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2)
Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
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2 interaktive Fälle zu § 93a BVerfGG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.