Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
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Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 63 BVerfGG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.