Jurafuchs

§ 51

BVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
Stand 2026-05-06
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.

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