Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.
§ 81a
BVerfGGVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
Stand 2026-05-06