Jurafuchs

§ 92

BVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Stand 2026-05-06
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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