Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
§ 93b
BVerfGGVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Stand 2026-05-06