(1)
Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:
(2)
Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht zu jeweils 50 v. H. dem Anteil an der Gesamtfläche und dem Anteil an der Gesamtzahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu Beginn des jeweils vorvergangenen Schuljahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.