Jurafuchs

§ 25a

FAG
Festsetzung der Leistungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen
Stand 2024-03-20
Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

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