Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.
§ 25a
FAGFestsetzung der Leistungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen
Stand 2024-03-20