Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von1.den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und2.den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 12.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Steuerkraftmesszahl für Gemeinden§ 16 Investitionspauschale →