Jurafuchs

§ 9

FAG
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
Abschnitt 1 Finanzausgleich
Stand 2024-03-20
(1)
Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:
(2)
Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

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