Jurafuchs

§ 4

FAG
Auftragskostenpauschale
Abschnitt 1 Finanzausgleich
Stand 2024-03-20
(1)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
(2)
Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →