Für die Festsetzung, Erhebung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 99 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend.
§ 23
FAGVerbandsgemeindeumlage
Abschnitt 2 Zwischengemeindlicher Finanzausgleich
Stand 2024-03-20