(1)
Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2
(2)
(aufgehoben)
(3)
Für die auf das Haushaltsjahr 2026 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.