Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:
1.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
2.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
a)
von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und
b)
von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
3.
Investitionspauschale gemäß § 16,
4.
Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,
5.
Ausgleichsstock gemäß § 17.