(1)
Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.