Jurafuchs

§ 28

FAG
Auskunftspflicht
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen
Stand 2024-03-20
(1)
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
(2)
Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nicht verwertbar erteilt, so kann das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.

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