Artikel 15
(1)
Die in Artikel 14 genannten Maßnahmen werden von den besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen,
a)
ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
b)
tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmäßig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes.
c)
arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder Personengruppen unmittelbar zusammen.
(2)
Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union..