Jurafuchs

Artikel 20

Freizügigkeit-ArbN-VO
Das Europäische Koordinierungsbüro
Stand 2019-07-11
Artikel 20

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten.

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