Jurafuchs

Artikel 30

Freizügigkeit-ArbN-VO
Der Fachausschuss
Stand 2019-07-11
Artikel 30

Der Fachausschuss ist insbesondere beauftragt,

a)
die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen, die die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern und zu vervollkommnen;
b)
Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;
c)
die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen zu erleichtern, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;
d)
in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen werden können.

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