Jurafuchs

Artikel 34

Freizügigkeit-ArbN-VO
Der Fachausschuss
Stand 2019-07-11
Artikel 34

Der Fachausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Fachausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.

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