Jurafuchs

Artikel 37

Freizügigkeit-ArbN-VO
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2019-07-11
Artikel 37

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.

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