Jurafuchs

Artikel 29

Freizügigkeit-ArbN-VO
Der Fachausschuss
Stand 2019-07-11
Artikel 29

Der Fachausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.

Meine Notizen

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