Jurafuchs

Artikel 25

Freizügigkeit-ArbN-VO
Der Beratende Ausschuss
Stand 2019-07-11
Artikel 25

Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitz nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitz auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

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