Jurafuchs

Artikel 26

Freizügigkeit-ArbN-VO
Der Beratende Ausschuss
Stand 2019-07-11
Artikel 26

Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.

Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.

Meine Notizen

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