Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.
§ 101
GemOHaushaltswirtschaftliche Sperre
Haushaltswirtschaft
Stand 1994-01-31