Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.
§ 72
GemOFinanzen
3. Kapitel Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
Stand 1994-01-31