Jurafuchs

§ 127

GemO
Beschränkung der Aufsicht
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
(1)
Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.

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